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   VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921   

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VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921 (https://dejure.org/2015,21018)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2015 - 14 ZB 14.921 (https://dejure.org/2015,21018)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 14 ZB 14.921 (https://dejure.org/2015,21018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Altersteilzeit im Blockmodell;Wegfall des Familienzuschlags beim Ehegatten;Anteilige Kürzung des vollen Familienzuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anteilige Kürzung des vollen Familienzuschlags bei verbeamteten Ehegatten wegen einer Teilzeitbeschäftigung

  • rewis.io

    Anteilsmäßige Kürzung des vollen Familienzuschlags entsprechend dem zeitlichen Umfang der Altersteilzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 6 Abs. 1; BBesG § 40 Abs. 4
    Anteilige Kürzung des vollen Familienzuschlags bei verbeamteten Ehegatten wegen einer Teilzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921
    Dies hat zur Folge, dass § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2013 - 2 C 52.11 - ZTR 2014, 211 Rn. 19).
  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921
    Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Divergenzgerichts aufzuzeigen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921
    Die Summe der Besoldung sollte mit der Summe der Arbeitszeit im Einklang bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 - 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 Rn. 12).
  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921
    Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (BVerwG, U.v. 24.9.2013 - 2 C 52.11 - ZTR 2014, 121 Rn. 24 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 41.09

    Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921
    Es ist nicht ersichtlich, dass die Besitzstandszulage nach § 18 der AVR Diakonie Bayern - anders als die nach § 11 TVÜ-Bund, die vom Bezug von Kindergeld abhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2010 - 2 C 41.09 - NVwZ-RR 2011, 327 Rn. 9 ff.) - an den Personenstand oder an die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers anknüpft.
  • BVerwG, 15.11.2001 - 2 C 69.00

    Familienzuschlag; Kürzung des -; öffentlicher Dienst.

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921
    Sie hat somit nicht die soziale Ausgleichsfunktion, die den Familienzuschlag auszeichnet und ist damit kein Entgeltbestandteil, der dem Familienzuschlag nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten entspricht (vgl. BVerwG, U.v.15.11.2001 - 2 C 69.00 - DÖD 2002, 65 zu den Zahlungen bei Deutschen Telekom Computer Service Management GmbH).
  • VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568

    Beihilfeausschluss für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921
    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 14).
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